Abgesehen vom bereits entkräfteten Einwand (s. E. 1.1.3.3 hiervor), dass bloss 9% der Klage die gegen sie gerichteten Begehren betroffen hätten, vertreten die Beklagten 2 und 3 ferner die Auffassung, dass der "gesamte Aufwand", den die Kläger für die Substantiierung von Facebook-Einträgen und Leserbriefen geleistet hätten, für die Klage gegen sie unnötig gewesen sei. Dasselbe gelte für den Aufwand betreffend das Gewinnherausgabebegehren, welches erst noch in ein separates Verfahren verwiesen worden sei, und für den in den angegebenen 1'147.1 Stunden enthaltenen Sekretariatsaufwand, welcher bereits im Anwaltshonorar inbegriffen sei (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 129-131).