Es sei zudem alleine auf klägerisches Verschulden zurückzuführen, dass der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren 1'147.1 Stunden betragen habe. Abgesehen vom bereits entkräfteten Einwand (s. E. 1.1.3.3 hiervor), dass bloss 9% der Klage die gegen sie gerichteten Begehren betroffen hätten, vertreten die Beklagten 2 und 3 ferner die Auffassung, dass der "gesamte Aufwand", den die Kläger für die Substantiierung von Facebook-Einträgen und Leserbriefen geleistet hätten, für die Klage gegen sie unnötig gewesen sei.