So seien im angefochtenen Entscheid keine monetären Ansprüche der Kläger bejaht worden, sondern lediglich ein immaterieller Anspruch. Die eingereichte klägerische Honorarnote entspreche jedoch eher einer Honorarnote, welche bei einem Forderungsprozess mit sehr hohem Streitwert eingereicht werde, als einer Kostennote, die für die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nötig sei. Es sei zudem alleine auf klägerisches Verschulden zurückzuführen, dass der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren 1'147.1 Stunden betragen habe.