1.2.2 In ihrer Berufung (S. 43) stimmen die Kläger den vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung der Parteikosten ausdrücklich zu. Die Beklagten 2 und 3 machen demgegenüber geltend, die Entschädigung stünde in keinem Verhältnis zum klägerischen Interesse, das mittels Klage verfolgt und mittels Teilurteils abgeurteilt worden sei. So seien im angefochtenen Entscheid keine monetären Ansprüche der Kläger bejaht worden, sondern lediglich ein immaterieller Anspruch.