1.2.1 Die Vorinstanz kürzte die von den Klägern geltend gemachte volle Parteientschädigung von Fr. 375'925.65 auf Fr. 320'386.59 (beide Angaben inkl. Spesen und MwSt.), indem sie den angegebenen Aufwand (1'147.1 Stunden), welchen sie als angemessen und ausgewiesen erachtete, mit dem mittleren Stundenhonorar gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO von Fr. 250.00 multiplizierte (vgl. vi-Entscheid, S. 205-207).