Der Betrag, den die hierfür solidarisch haftenden Beklagten den Klägern zu ersetzen haben, beläuft sich neu jedoch auf Fr. 9'000.00 (Art. 111 Abs. 2 ZPO). - 219 - 1.2 Parteientschädigung Weiter haben die Beklagten die Kläger für vier Sechstel (= 5/6 ./. 1/6) der Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).