Beanstandung unverändert, sodass auf Seiten der Kläger der Kläger 1 Fr. 1'000.00 (= 1/3) und die Klägerin 2 Fr. 2'000.00 (= 2/3) tragen und auf Seiten der Beklagten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 je Fr. 7'500.00 (= 1/2) zu übernehmen haben. Bei der Liquidation der Gerichtskosten bleibt es dabei, dass der von den Klägern geleistete Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.00 verrechnet wird und die verbleibenden Fr. 6'000.00 bei den Beklagten erhoben werden (je Fr. 3'000.00 bei der Beklagten 1 und beim Beklagten 2; vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Betrag, den die hierfür solidarisch haftenden Beklagten den Klägern zu ersetzen haben, beläuft sich neu jedoch auf Fr. 9'000.00 (Art.