1.1.4 Somit sind die in der Höhe unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 18'000.00) im Umfang von Fr. 3'000.00 (= 1/6) den dafür solidarisch haftenden Klägern und im Umfang von Fr. 15'000.00 (= 5/6) den dafür solidarisch haftenden Beklagten aufzuerlegen. Im Innenverhältnis bleibt die anteilsmässige Aufteilung mangels (prozesskonformer) Anfechtung resp. Beanstandung unverändert, sodass auf Seiten der Kläger der Kläger 1 Fr. 1'000.00 (= 1/3) und die Klägerin 2 Fr. 2'000.00 (= 2/3) tragen und auf Seiten der Beklagten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 je Fr. 7'500.00 (= 1/2) zu übernehmen haben.