107 Abs. 1 lit. a ZPO). Dass bei richtiger Betrachtung von Anfang an – und dannzumal noch gegenüber sämtlichen Beklagten – eine Minderheit der nachgesuchten Verbote auszusprechen gewesen wäre, wird sodann letztlich dadurch kompensiert, dass umgekehrt auch die Löschungsbegehren nur im Grundsatz gutgeheissen wurden.