Auch hätte sich mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zur doppelten Funktion der Urteilspublikation voraussehen lassen, dass diese bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt wird und der zusätzlich eingeklagte Betrag von Fr. 25'000.00 daher etwas hoch erscheint (Berufung Kläger, S. 44). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Genugtuung um einen Billigkeitsentscheid, weshalb dem Obsiegen im Grundsatz mehr Gewicht beizumessen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit.