Dabei fällt in Bezug auf die restlichen Begehren in Betracht, dass dem Publikationsbegehren und dem Löschungsbegehren ebenfalls entsprochen wurde, dass aber, wie sich im Berufungsverfahren zeigt, das mehrheitliche Unterliegen betreffend Unterlassung eben nicht nur dem "ganzheitlichen Approach" der Vorinstanz geschuldet ist. Auch hätte sich mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zur doppelten Funktion der Urteilspublikation voraussehen lassen, dass diese bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt wird und der zusätzlich eingeklagte Betrag von Fr. 25'000.00 daher etwas hoch erscheint (Berufung Kläger, S. 44).