Vor diesem Hintergrund erscheint mit Blick auf den Ausgang des (Berufungs-)Verfahrens eine Verlegung im Verhältnis ein Sechstel Kläger zu fünf Sechsteln Beklagte angemessen. Dabei fällt in Bezug auf die restlichen Begehren in Betracht, dass dem Publikationsbegehren und dem Löschungsbegehren ebenfalls entsprochen wurde, dass aber, wie sich im Berufungsverfahren zeigt, das mehrheitliche Unterliegen betreffend Unterlassung eben nicht nur dem "ganzheitlichen Approach" der Vorinstanz geschuldet ist.