6.2.1-11 (Feststellung von elf persönlichkeitsverletzenden Themenberichterstattungen), weil sie diese im Verhältnis zum geschützten Klagebegehren Ziff. 6.1 (Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne) als Eventualbegehren einstufte; es kann hierfür auf E. III.2.4.3 verwiesen werden.