einfachen Streitgenossen richtete – etwa vier Sechstel des Rechtsstreits aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 drangen die Kläger damit sodann nicht bloss hälftig, sondern vollumfänglich durch. Wird das Hauptbegehren geschützt, fallen Eventualbegehren für die Kostenverteilung nicht in Betracht (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 106 N 3; BK-STERCHI, Art. 106 ZPO N 4). Die Vorinstanz verzichtete deshalb auf einen Urteilsspruch zu den Klagebegehren Ziff. 6.2.1-11 (Feststellung von elf persönlichkeitsverletzenden Themenberichterstattungen), weil sie diese im Verhältnis zum geschützten Klagebegehren Ziff.