29 der insgesamt 322 Seiten resp. 9% der Klage ausgemacht, betreiben sie Augenwischerei. Abgesehen davon, dass die ersten 40 Seiten der Klage aus Rechtsbegehren und Inhaltsverzeichnis bestanden, die eigentliche Klagebegründung mithin rund 280 Seiten umfasste, dienten die Ausführungen im Teil "II. Formelles" (Klage S. 42-49) sowie die rund 150 Seiten zu den einzelnen Fällen bzw. Themen (Klage, S. 50-196) nämlich auch und insbesondere der Begründung des Feststellungsbegehrens. Alles in allem machte das Feststellungsbegehren allein – gerade auch, weil es sich gegen alle drei passiven - 218 -