Selbst beim Unterlassungsbegehren stellte die Feststellung der bereits eingetretenen Persönlichkeitsverletzung immerhin noch einen bedeutenden Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob von den Beklagten (weiterhin) eine Verletzungsgefahr ausgehe. Dementsprechend war mit der Feststellung der begangenen Persönlichkeitsverletzung bzw. der Beantwortung der Grundsatzfrage denn auch der weitaus grösste Teil des Prozessaufwands verbunden (vi-Entscheid, S. 70-189). Soweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 190) geltend machen, die gegen sie gerichteten Begehren (Feststellung, Unterlassung und Genugtuung) hätten bloss 29 der insgesamt 322 Seiten resp.