Einerseits deckte es nämlich sämtliche strittigen Äusserungen ab und andererseits bildete es als Vorfrage den Ausgangspunkt für die Beurteilung der weiteren Begehren (Kennzeichnung, Löschung, Genugtuung, Urteilspublikation usw.). Selbst beim Unterlassungsbegehren stellte die Feststellung der bereits eingetretenen Persönlichkeitsverletzung immerhin noch einen bedeutenden Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob von den Beklagten (weiterhin) eine Verletzungsgefahr ausgehe.