Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gutheissung des Feststellungsbegehrens (Persönlichkeitsverletzung durch eine Vielzahl von Zeitungsartikeln und Leserkommentaren) als primäres Prozessinteresse der Kläger herausstrich. Sie hätte die Bedeutung dieses Rechtsbegehrens im vorliegenden Rechtsstreit sogar noch stärker gewichten sollen. Einerseits deckte es nämlich sämtliche strittigen Äusserungen ab und andererseits bildete es als Vorfrage den Ausgangspunkt für die Beurteilung der weiteren Begehren (Kennzeichnung, Löschung, Genugtuung, Urteilspublikation usw.).