O., N 440). Bei dieser Gewichtung – die sich anders als bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht am Streitwert orientieren kann – besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (BGer 5D_193/2014 E. 2.4). Sie kann im Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen, beispielsweise nach der Bedeutung der Begehren untereinander im Rechtsstreit oder im Verhältnis zum Zugesprochenen oder nach dem verursachten Aufwand (BGer 5A_186/2017 E. 4.1.2; BK- STERCHI, Art. 106 ZPO N 7). Ferner kann analog zur für vermögensrechtliche Streitigkeiten in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelung der Frage der grundsätzlichen Klagegutheissung