– wie hier – ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 106 N 6). Dabei sind die im Rechtsbegehren gestellten Anträge mit dem schliesslich gefällten Entscheid zu vergleichen. Werden von mehreren nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren nur einzelne gutgeheissen, ergibt sich der Ausgang des Verfahrens – entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 – nicht einfach strikt aus der Differenz zwischen der Anzahl gutgeheissener und der Anzahl abgewiesener Rechtsbegehren; vielmehr sind die Begehren vorab angemessen zu gewichten (PESENTI, a.a.O., N 440).