1.1.3.3 Zum Verteilschlüssel: Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Bei überwiegend nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten - 217 -