Prozesskosten im konkreten Fall gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als sich die Beklagten – so wie die Kläger nach wie vor – im erstinstanzlichen Verfahren noch freiwillig gemeinsam vertreten liessen (vgl. Art. 72 ZPO) und damit zum Ausdruck brachten, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgten und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht identische Positionen vertraten.