2-4 des vorinstanzlichen Entscheids zwar tatsächlich nur gegen die Beklagte 1 richten. Im Vordergrund des Prozesses stand jedoch ganz klar die Feststellung der von den Beklagten (sowie einigen ihrer Leser) gemeinsam begangenen Persönlichkeitsverletzung (Dispositiv Ziff. 1). Diese bildete denn auch den Ausgangspunkt für die nur gegenüber der Beklagten 1 beantragten und erlassenen Anordnungen (vgl. vi-Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191). Im Sinne der Kohärenz und ihrer solidarischen Inanspruchnahme für die Folgen der gemeinsam begangenen Persönlichkeitsverletzung – bzw. im Falle der Kläger ihres gemeinsamen Überklagens – erscheint die Anordnung der solidarischen Haftung für die