Soweit alle Beklagten von einem bestimmten Klagebegehren betroffen sind, ergehen vorliegend entweder keine unterschiedlichen Entscheide (Feststellungsbegehren) oder aber wären bei zutreffender Behandlung bereits im erstinstanzlichen Verfahren – aufgrund der dort noch von allen Beklagten ausgehenden Verletzungsgefahr – keine solchen ergangen (Unterlassungsbegehren [s. E. III.2.3.4.2 und E. III.5]). Darüber hinaus mögen sich die – rechtskräftigen – Dispositiv Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids zwar tatsächlich nur gegen die Beklagte 1 richten.