71 ZPO N 26; PESENTI, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2016, N 467 f.). Eine Ausnahme im Sinne der Anordnung einer solidarischen Haftung für die Prozesskosten rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die passiven einfachen Streitgenossen einen Schaden gemeinsam verursacht haben und der klagenden Partei für die eingeklagte Forderung solidarisch haften (PESENTI, a.a.O., N 469; vgl. auch BGE 125 III 138 E. 2.a-d zu den Grundsätzen im aktienrechtlichen Verantwortungsprozess; ferner BGer 5A_309/2013 E. 6.4.2).