1.1.3.2 Zur solidarischen Haftung: Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- o- der Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Diese Regel findet auch auf einfache (aktive und/oder passive) Streitgenossen Anwendung – wie hier die Kläger auf der einen und die Beklagten auf der anderen Seite. In Prozesskonstellationen wie der vorliegenden können die Prozesskosten folglich entweder unterschiedlich (also anteilsmässig) aufgeteilt oder aber allen Streitgenossen solidarisch auferlegt - 216 -