70 Abs. 1 ZPO). Damit liegt bezüglich der Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung eine notwendige Streitgenossenschaft vor und ist Begehren Ziff. 2 der beklagtischen Berufung schon mangels Miteinbezugs der Beklagten 1 abzuweisen. Indes wäre es aus den nachfolgenden Gründen auch sonst abzuweisen gewesen.