1.1.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagten 2 und 3 für die beantragte Aufhebung der Solidarität, Befreiung von Gerichtskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung mit ihrer Berufung nicht nur die Kläger, sondern (auf der Passivseite) auch die Beklagte 1 hätten ins Recht fassen müssen. Denn im Endeffekt verlangen sie damit die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses (solidarische Kostentragung im Aussenverhältnis; je hälftige Kostentragung der Beklagten 1 und des Beklagten 2 im Innenverhältnis), über das – jedenfalls im Innenverhältnis – nur mit Wirkung für alle Beklagten entschieden werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZPO).