nugtuungsbegehren u.a. zufolge der durch Gutheissung der übrigen Anträge bereits eingetretenen Genugtuungswirkung abgewiesen worden seien, erschiene eine Verlegung der Kosten im Verhältnis von einem Achtel (Kläger) zu sieben Achteln (Beklagte) deutlich angemessener (Berufung Kläger, S. 43 f.).