Auch die Kläger erachten die vorinstanzliche Verteilung der Gerichts- und Parteikosten im Ergebnis als stossend, weil sie so trotz ‘klarem Obsiegen in der Hauptsache’ die Hälfte ihrer hohen Kosten zur Abwehr und Sanktionierung dieser einzigartigen, persönlichkeitsverletzenden Kampagne selbst tragen müssten. Angesichts dessen, dass ihre primären Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gesamtkampagne und jeder Teilkampagne vollumfänglich und ihre 300 Löschungsanträge im Grundsatz gutgeheissen worden seien, und eingedenk des Umstands, dass die 25 Unterlassungsbegehren wegen des von der Vorinstanz gewählten ganzheitlichen Ansatzes und das Ge-