Genugtuungsbegehren) von drei gegen sie gerichteten Rechtsbegehren vollständig und beim dritten (Feststellungsbegehren) immerhin noch hälftig (Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Fallberichterstattungen) obsiegt, weshalb die Kläger ihnen gegenüber im Gegenteil sogar zu fünf Sechsteln unterlegen seien. Folglich hätten sie, die Beklagten 2 und 3, selbst bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids Anspruch auf eine Parteientschädigung (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 128; Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 43).