106 N 10) halten sie dafür, dass eine solche dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die verschiedenen unterliegenden Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergangen seien. Vorliegend seien gegen die Beklagte 1 deutlich mehr Urteile ergangen (Dispositiv Ziff. 1-4) als ihnen gegenüber (Dispositiv Ziff. 1), womit die Anordnung der solidarischen Haftung genauso wie die hälftige Kostenauferlegung zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 im Innenverhältnis Bundesrecht verletze (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 127 f.). Weiter sind sie der Ansicht, die Aufteilung im Verhältnis ein Viertel Kläger zu drei Vierteln Beklagte möge allenfalls bezüglich der Beklagten 1 rechtmässig sein;