1.1.2 Die Beklagten 2 und 3, welche unabhängig vom Ausgang in der Sache um die Befreiung von Gerichtskosten (im Aussen- und Innenverhältnis) und die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung ersuchen (Berufungsbegehren Ziff. 2), erblicken in der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten eine unrichtige Anwendung von Art. 106 ZPO. Sie kritisieren zunächst die solidarische Auferlegung der Prozesskosten. Mit Verweis auf eine Literaturstimme (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 106 N 10) halten sie dafür, dass eine solche dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die verschiedenen unterliegenden Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergangen seien.