Weiter bestimmte die Vorinstanz auch die interne Verteilung unter den Solidarschuldnern. So auferlegte sie die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten im Innenverhältnis zu einem Drittel dem Kläger 1 und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und die von den Beklagten zu tragenden Prozesskosten (Gerichtskosten- und Parteientschädigung) je zur Hälfte der Beklagten 1 und dem Beklagten 2; den Beklagten 3 nahm sie wegen seiner vergleichsweise untergeordneten Rolle von der Pflicht zur Kostentragung im Innenverhältnis aus (vi-Entscheid, S. 204 f.).