Zur Begründung des Verteilverhältnisses führte die Vorinstanz aus, dass die Kläger in der Hauptsache klar obsiegt hätten: Die Kläger seien mit ihrem primären Prozessinteresse auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, mit ihrem Begehren betreffend Urteilspublikation und im Grundsatz auch mit ihren Begehren betreffend Löschung durchgedrungen, wohingegen sie betreffend Unterlassung und Genugtuung unterlegen seien (vi-Entscheid, S. 203-207).