1.1.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 18'000.00 [Art. 10 Abs. 1 Ziff. 121 i.V.m. Art. 6 GKV]) unter Anordnung der solidarischen Haftung zu einem Viertel den Klägern und zu drei Vierteln den Beklagten, wodurch Letztere Erstere auch für die Hälfte (3/4 ./. 1/4 = 1/2) ihrer Parteikosten zu entschädigen hatten. Zur Begründung des Verteilverhältnisses führte die Vorinstanz aus, dass die Kläger in der Hauptsache klar obsiegt hätten: