Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der dargelegten Auswirkungen, aber auch des durch die gerichtliche Feststellung, die Urteilspublikation sowie die Reaktion der Beklagten 1 bereits eingetretenen bzw. eintretenden Genugtuungseffekts, erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger 1 für die erlittene Unbill zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 zuzusprechen. Die solidarisch haftenden Beklagten werden dabei – antragsgemäss – verpflichtet, diese Genugtuungssumme nebst 5% Zins seit 9. August 2016 (Klageeinreichung) der gemeinnützigen Organisation "[_________________Name______________]", [_Ort_], zu überweisen (vgl. betreffend Zahlung an eine Dritte: BK-BREHM, Art.