Dass beim Kläger 1 das Risiko eines Dauerschadens besteht, behauptete er, wie bereits erörtert, jedenfalls nicht rechtzeitig. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der dargelegten Auswirkungen, aber auch des durch die gerichtliche Feststellung, die Urteilspublikation sowie die Reaktion der Beklagten 1 bereits eingetretenen bzw. eintretenden Genugtuungseffekts, erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger 1 für die erlittene Unbill zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 zuzusprechen.