das gilt sowohl mit Bezug auf den Inhalt (schwerste, ungerechtfertigte Vorwürfe und Beleidigungen) und die Dauer (über 2 Jahre hinweg) als auch die Intensität (in unzähligen Zeitungsartikeln, Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) derselben. Es kommt hinzu, dass die Verletzung hier in einer Regionalzeitung sowie auf öffentlich zugänglichen Internetseiten erfolgte und daher einen vergleichsweise grösseren Personenkreis erreichte (vgl. BGE 138 III 337 E. 6.3.6 und BK-BREHM, Art. 49 OR N 86a, wonach die Verletzung schwerer wiege, wenn sie über die Medien verbreitet worden sei).