Indes führen diese Umstände zwar zu einer Herabsetzung, nicht aber dazu, dass damit der Genugtuungsanspruch des Klägers 1 bereits vollständig ausgeglichen ist. Denn einerseits muss bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, dass die Verletzung ausserordentlich schwer wiegt; das gilt sowohl mit Bezug auf den Inhalt (schwerste, ungerechtfertigte Vorwürfe und Beleidigungen) und die Dauer (über 2 Jahre hinweg) als auch die Intensität (in unzähligen Zeitungsartikeln, Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) derselben.