auch Berufung Kläger, S. 41). Eine Wiedergutmachung in beschränktem Umfang ist, wie die Beklagte 1 in ihrer Berufungsantwort (S. 12 f.) geltend macht, vorliegend auch darin zu sehen, dass mit den Beklagten 2 und 3 die fehlbaren Journalisten entlassen (vgl. BGer 2C.2/2000 E. 4.8 betreffend Sanktionierung des fehlbaren Beamten) und im Sinne eines Entgegenkommens sämtliche Artikel und Kommentare über die streitgegenständlichen Themen gelöscht wurden (vgl. BK-BREHM, Art. 49 OR N 8). Indes führen diese Umstände zwar zu einer Herabsetzung, nicht aber dazu, dass damit der Genugtuungsanspruch des Klägers 1 bereits vollständig ausgeglichen ist.