BK-BREHM, Art. 50 OR N 7c, wonach eine bewusste und gewollte Teilnahme auch durch eine Duldung der Handlungen anderer vorliegen kann). Insofern verursachten die Beklagten die durch die Leserbriefe und Facebook-Kommentare nochmals deutlich verstärkte immaterielle Unbill mit, was unabhängig von ihrem jeweiligen Tatbeitrag und ihrem individuellen Verschuldensgrad ausreicht, um sie dafür (mit den nicht ins Recht gefassten Dritten) solidarisch haftbar zu machen (vgl. BK-BREHM, Art. 50 OR N 13-15, [beispielhaft] 35a-35f und 39). 7.5 Bemessung der Genugtuung