BK-BREHM, Art. 50 OR N 6-12 und BSK OR I-GRABER, 7. Aufl., Art. 50 N 1-13 sowie zu einem Anwendungsfall BGE 126 III 161 = Pra 2001 Nr. 80). Denn die Beklagten erzeugten durch ihre den Kläger 1 widerrechtlich in seinem Ansehen verletzende Berichterstattung zusammen und verschuldetermassen – davon ist mit Bezug auf die bisherigen Ausführungen offenkundig auszugehen (vgl. etwa E. 4.12.2.3.3 hiervor) – eine aufgeheizte Stimmungslage, bei der sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und gewöhnlichem Lauf der Dinge mit gehässigen und noch schärferen Reaktionen – sprich Persönlichkeitsverletzungen – seitens der Leserschaft rechnen mussten.