Kläger, S. 37). Vorliegend ist die für die Zusprechung einer Genugtuung notwendige objektive Schwere der Verletzung nach dem Dargelegten denn auch ganz offensichtlich gegeben, und zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter dem Titel Genugtuung sehr wohl auch vollumfänglich für die in den ON publizierten Leserbriefe und die auf der Face- book-Seite der Beklagten 1 geposteten Kommentare Dritter, mithin also die gesamte Kampagne einzustehen haben. Der Grund dafür liegt indes nicht im in Art. 28 Abs. 1 ZGB verwendeten Begriff der 'Mitwirkung', sondern in Art. 50 Abs. 1 OR (zu den Voraussetzungen: vgl. BK-BREHM, Art.