Berufung Kläger, S. 36) und jenes des Klägers 1 hier in massiver Weise verletzt wurde. Es ist sodann widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die objektive Schwere der Verletzung unter Hinweis auf den vom Kläger 1 gewählten Berufsweg und ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Person milder beurteilen will, nachdem sie diese Aspekte bereits im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung berücksichtigte und dabei – zu Recht – zum Ergebnis gelangte, - 212 -