7.4.2 Diese Begründung vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Vorinstanz, soweit sie die objektive Schwere der Verletzung mit dem Argument herunterzuspielen versucht, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen hauptsächlich auf das Berufsleben bezogen hätten, übergeht, dass das berufliche Ansehen ebenfalls Teil des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor; Berufung Kläger, S. 36) und jenes des Klägers 1 hier in massiver Weise verletzt wurde.