Zwar könne ihnen diesbezüglich vorgeworfen werden, die persönlichkeitsverletzenden Leserbriefe abgedruckt, die Facebook-Beiträge geradezu heraufbeschworen und sich damit beteiligt zu haben, doch hätten sie die seelische Unbill eben nicht alleine erzeugt. Drittens sei durch die Feststellung dessen, dass die Beklagten gegen die Kläger eine persönlichkeitsverletzende Kampagne geführt hätten, und umso mehr noch durch die Pflicht zur Publikation des Urteils bereits ein Genugtuungseffekt eingetreten (vi-Entscheid, S. 200-202).