7.4 Objektive Schwere der Verletzung 7.4.1 Obschon es die Vorinstanz als "offensichtlich" ansah, dass der Kläger 1 den für eine Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz erlitten habe, wies sie den entsprechenden Antrag aus drei Gründen ab: Erstens habe sich die Persönlichkeitsverletzung nicht auf das Privatleben, sondern auf das Berufsleben bezogen und habe sich der Kläger 1 von vornherein bewusst sein müssen, dass er in seiner Position als ehemaliger Gemeindepräsident und als aktueller Präsident der KESB Linth vermehrt der öffentlichen Diskussion ausgesetzt sein würde.