einen Fall, bei dem sich aus der objektiven Schwere der Verletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung direkt auf die behauptete subjektive Betroffenheit des Klägers 1 schliessen lässt, weshalb auf einen separaten Beweis für Letzteres verzichtet werden kann (vgl. E. 7.2 hiervor). Das gälte selbst dann, wenn der Kläger 1, wie die Beklagten 2 und 3 zu ihrer Verteidigung vorbringen (Berufungsantwort, S. 40; vgl. Duplik, S. 94 ff.), tatsächlich eine geradezu aussergewöhnlich robuste und kritikfähige Persönlichkeit wäre. Bei der Beurteilung des seelischen Schmerzes ist nämlich, wie gezeigt, auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (vgl. auch BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl., Art. 49 N 11).