7.3.4 Die Beklagten 2 und 3 (Berufungsantwort, S. 39 f.) wie auch die Beklagte 1 (Berufungsantwort, S. 12) wehren sich alsdann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Kläger 1 den für eine Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz tatsächlich erlitten habe. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur objektiven Schwere der Verletzung verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um - 211 -